Neue Coronaschutzverordnung gültig ab 13. Januar 2022

2G und Maskenpflicht in der Musikschule

 

Grundsätzliche Maskenpflicht

  • In der gesamten Musikschule muss mindestens eine medizinische Maske getragen werden.

2G für die gesamte Musikschule.

  • Musikschulunterricht in Präsenz ist nur möglich für immunisierte Personen.
  • Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre gelten ohne Nachweis als immunisiert.
  • Alle Personen ab 16 Jahren müssen ihre Immunisierung nachweisen. Bitte halten Sie den Immunisierungsnachweis und ein Ausweisdokument bereit.

2G+ für den Gesangsunterricht und den Unterricht für Blasinstrumente ohne Maske

  • Immunisierte Personen müssen für den Gesangsunterricht und den Unterricht auf Blasinstrumenten ohne Maske zusätzlich einen Negativtestnachweis erbringen. Dieser Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
  • Geboosterte Personen sind von dieser Testpflicht ausgenommen.
  • Zweifach geimpfte Personen, die in den letzten drei Monaten eine Coronainfektion hatten, sind von dieser Testpflicht ausgenommen.
  • Schülerinnen und Schüler sind durch die Schultestung den getesteten Personen gleichgestellt.