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FENSTER SCHLIESSEN

Zur Gebührenordnung  

SCHULORDNUNG DER
MUSIKSCHULE DER STADT LAGE

 
1 UNTERRICHTSANGEBOTE
1.1 Elementarkurse
Die Musikschule bietet Kurse für Klein-, Kindergarten- und Schulkinder an. Sie führen die Kinder behutsam an die Musik heran und bereiten sie auf den Instrumentalunterricht vor.
1.2 Musikklassen
Für Schüler der 3. bis 6. Klasse sind Musikklassen, die in Kooperation zwischen der Musikschule und den Lagenser allgemeinbildenden Schulen stattfinden, eingerichtet.
1.3 Instrumentalunterricht
Instrumentalunterricht wird z.B. in den Fächern Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Querflöte, Blockflöte, Oboe, Klarinette, Saxofon, Fagott, Trompete, Horn, Posaune, Klavier, Keyboard, Gitarre, E-Gitarre, E-Bass und Schlagzeug erteilt.
1.4 Ergänzungsfächer
Zur Ausbildung am Instrument geört die Beteiligung an einem Ergänzungsfach an der Musikschule Lage. Als Ergänzungsfächer stehen verschiedene Instrumentalensembles, Orchester, Chöre und Angebote wie Theorieunterricht zur Auswahl. Von einem bestimmten Leistungsniveau an sollte der Schüler im eigenen Interesse und in dem der Schule sich für ein Ergänzungsfach entscheiden. Lehrer und Schulleiter beraten Schüler und Eltern. Die Teilnahme an dem Ergänzungsfach ist für Schüler der Musikschule kostenlos.
1.5 Projekte/ Kurse
Zeitlich begrenzte und einmalige Angebote werden als Projekte oder Kurse angeboten.
 
2 UNTERRICHTSZEITEN
Der Unterricht findet einmal wöchentlich statt. Die Unterrichtsstunde der Elementarkurse dauert 45 oder 60 Minuten. Der Instrumentalunterricht wird allein oder in Gruppen in Einheiten von 30, 45 oder 60 Minuten erteilt. Die Dauer richtet sich nach dem Wunsch des Schülers und der pädagogischen Notwendigkeit. Feiertage, Ferien sowie die in Lage geltenden beweglichen Ferientage sind unterrichtsfrei.
 
3 UNTERRICHTSGEBÜHREN
Die Unterrichtsgebühren sind in der Gebührenordnung festgelegt. Diese enthält u.a. Einzelheiten über Ermäßigungen und den Instrumentenverleih. Die Unterrichtsgebühren beziehen sich grundsätzlich auf ein Kalenderjahr (Instrumentalunterricht) bzw. auf die Dauer der Kurse. Generell werden die Gebühren in monatlichen Teilbeträgen beglichen. (Im Instrumentalunterricht betragen die monatlichen Teilbeträge 1/12 der Jahresgebühr. Bei elfmonatigen Elementarkursen beträgt der monatliche Teilbetrag 1/11 der Kursgebühr.
 
4 ANMELDUNGEN UND ABMELDUNGEN
4.1 Anmeldung
Anmeldungen können jederzeit erfolgen.
4.2 Abmeldung...
4.2.1 ...für zeitlich begrenzte Unterrichtsangebote
Von Elementarkursen, Musikklassen und anderen zeitlich begrenzten Unterrichtsangeboten kann man sich nach Beendigung der Probezeit (siehe 4.3) nur in begründeten Ausnahmefällen nach Rücksprache mit der Schulleitung abmelden.
4.2.2 ...für zeitlich unbegrenzte Unterrichtsangebote
Die Abmeldung eines Schülers z.B. vom Instrumentalunterricht durch die Erziehungsberechtigten ist nur zum 31.März, 30.September oder 31.Dezember eines Jahres möglich, wenn dies der Musikschule mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt wird. Das gleiche gilt für die Beendigung des Unterrichtsverhältnisses durch die Musikschule. Zu anderen als den genannten Terminen kann nur in begründeten Ausnahmefällen gekündigt werden.
4.3 Probezeit
Für die unter 1.1 und 1.2 angegebenen Unterrrichtsangebote gilt eine Probezeit:
a) Einjähriger Elementarunterricht: 3 Monate
b) Musikklassen: die ersten 8 Unterrichtsstunden
 
5 UNTERRICHTSAUSFALL...
5.1 ...durch den Schüler
Kann ein Schüler eine Unterrichtsstunde nicht wahrnehmen, wird er gebeten sich bei der Lehrkraft rechtzeitig abzumelden. Für die durch Verhinderung des Schülers ausgefallenen Stunden ist die Unterrichtsgebühr zu zahlen. Ist der Schüler durch Krankheit mehr als drei Mal hintereinander verhindert am Unterrichts teilzunehmen, kann auf Antrag die Unterrichtsgebühr erlassen werden, wenn die Krankmeldung ordnungsgemäß erfolgt ist.
5.2 ...durch den Lehrer
Ist die Lehrkraft durch Krankheit verhindert den Unterricht zu erteilen, wird bei mehr als drei hintereinander ausgefallenen Unterrichtsstunden die Gebühr auf Antrag erstattet. Scheidet eine Lehrkraft aus oder kann sie über längere Zeit den Unterricht nicht durchführen, wird die Musikschule nach Möglichkeit für eine Vertretung sorgen.
 
6 TEILNAHME AN VERANSTALTUNGEN
Der Schüler erklärt sich grundsätzlich bereit, an Vorspielen und öffentlichen Veranstaltungen mitzuwirken. Alle Schüler spielen wenigstens einmal im Jahr im Rahmen eines Klassenvorspiels vor.
 
7 UNFALLVERSICHERUNG
Für die Schüler ist während der Unterrichtszeit und auf dem Schulweg eine Versicherung für die Sach- und Personenschäden beim Kommunalen Schadensausgleich in Hannover abgeschlossen. Schadensfälle sind unverzüglich anzumelden.
 
Lage, November 2003
FENSTER SCHLIESSEN  

Zur Schulordnung

Gebührenordnung der
Musikschule der Stadt Lage vom 21.12.2010

Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.Juli 1994 (GV NW S.666) i.V.m. den §§ 1,2, und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV NW S.712 in den jeweils gültigen Fassungen) hat der Rat der Stadt Lage in seiner Sitzung am 21.12.2010 folgende Gebührenordnung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Musikschule und das Mieten von musikschuleigenen Instrumenten werden Gebühren gem. §2 dieser Gebührenordnung erhoben. Die Teilnehmer/-innengebühren beziehen sich in der Regel auf die Erteilung einer Unterrichtsstunde (45 Minuten) wöchentlich.

§ 2 Höhe der Gebühren

(1)        
      jährlich monatlich
1.   Musikgarten/Wiese    
    (45 Minuten) 11 Monate € 225.50 € 20,50
2.   Musikzwerge    
    11 Monate € 286.00 € 26,00
    bei Gruppen bis zu 6 Schülern 45 Minuten
bei Gruppen ab 7 Schülern 60 Minuten
   
3.   Musikalische Früherziehung    
    11 Monate € 286.00 € 26,00
    bei Gruppen bis zu 6 Schülern 45 Minuten
bei Gruppen ab 7 Schülern 60 Minuten
   
4.   Elementarkurs    
    11 Monate € 286.00 € 26,00
    bei Gruppen bis zu 6 Schülern 45 Minuten
bei Gruppen ab 7 Schülern 60 Minuten
   
5.   Kindertanz (45 Min.)   € 21,00
6.   Instrumentalunterricht    
  a) Einzelunterricht (45 Min.) € 1.044,00 € 87,00
  b) Einzelunterricht (30 Min.) € 726,00 € 60,50
  c) Gruppenunterricht    
    bei 2 Schülern /45 Min. € 540,00 € 45,00
    bei 3 Schülern /45 Min. € 396,00 € 33,00
    bei 4 und mehr Schülern /45 Min. € 324,00 € 27,00
    bei 2 Schülern /30 Min. € 396,00 € 33,00
    bei 3 Schülern /30 Min. € 276,00 € 23,00
7.   Ensemblefach/ Chor    
    45 Minuten € 120,00 € 10,00
    60 Minuten € 156,00 € 13,00
8.   Musikklasse    
    a) Grundschulen   € 24,00
    b) weiterführende Schulen   € 34,00
9.   Workshop/Projekt    
    nach Aufwand, mindestens jedoch   € 30,00
10.   10er-Karte für Erwachsene    
    10 Stunden (45 Minuten)   € 327,00
    10 Stunden (30 Minuten)   € 229,00
11.   Mietgebühren    
  a) Gitarren    
    1.Jahr € 120,00 € 10,00
    2.Jahr € 144,00 € 12,00
    3.Jahr € 180,00 € 15,00
  b) Streich-, Blechblas- u. Holzinstrumente    
    1.Jahr € 180,00 € 15,00
    2.Jahr € 216,00 € 18,00
    3.Jahr € 264,00 € 22,00
(2) Die in (1) genannten Gebühren gelten für Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehrpflichtige und Zivildienstleistende. Für alle übrigen Unterrichtsteilnehmer erhöhen sich die Sätze um 20 v.H.
(3) Bei der Veränderung der Stärke (§ 2 Ziff. 3) der jeweiligen Unterrichtsgruppe wird vom Ersten des auf die Veränderung folgenden Monats an die dafür geltende Gebühr erhoben.
(4) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Chor und am Ensemblefach sind von der Gebühr gem. §2 Abs.1 Nr.7 befreit, sofern sie gleichzeitig Instrumentalunterricht an der Musikschule erhalten.

 

§ 3 Gebührenschuldner

  Zur Zahlung sind die Teilnehmer, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter, verpflichtet.

 

§ 4 Ermäßigung, Erlass

  (1) Die Gebühren können für Teilnehmer, die in Lage wohnhaft sind, auf Antrag ermäßigt werden. Ausgenommen davon sind Workshops/Projekte und Musikklassen nach §2.

  (2) Eine Sozialermäßigung wird gewährt:
bei Einkommen bis 24.000,00 Euro jährlich      um 20 v.H.
bei Einkommen von 24.000,00 Euro bis 36.000,00 Euro jährlich      um 10 v.H.
Einkommen im Sinne dieser Bestimmung ist die Summe der positiven Einkünfte gem. §2 Abs.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes des/der Zahlungspflichtigen. Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr; sofern es sich verschlechtert oder wesentlich verbessert hat, das zu erwartende Jahreseinkommen. Soweit eine Sozialermäßigung beantragt worden ist, ist das Einkommen auf entsprechende Aufforderung nachzuweisen.

  (3) Eine Familienermäßigung wird gewährt, wenn Familienmitglieder gleichzeitig an der Musikschule unterrichtet werden:
für das 2. Familienmitglied      um 20 v.H.
für das 3. Familienmitglied      um 40 v.H.
für jedes weitere Familienmitglied      um 60 v.H.
Die Gebührenermäßigung wird grundsätzlich nach der Reihenfolge der jeweils höchsten Unterrichtsgebühr gewährt. Bei gleichzeitiger Anmeldung von Familienmitgliedern für Fächer gleicher Unterrichtsart und gleicher Zeitdauer erhält das jeweils jüngere Familienmitglied die entsprechende Ermäßigung.

  (4) Die Gebühren können aus Gründen der Begabtenförderung teilweise erlassen werden. Entsprechendes gilt, wenn Ermäßigungen nach den Abs.1 und 2 noch nicht ausreichen, um sozialen Härtefällen gerecht zu werden.

 

§ 5 Fälligkeit

  (1) Die Unterrichts- und Mietgebühren sind Jahresgebühren. Sie werden durch Bescheid festgesetzt und sind in zwölf Raten zum Ersten eines jeden Monats fällig.

Für die Angebote Musikwiese, Musikgarten, Musikzwerge, MFE, MGA, Musikklasse, Workshops und Projekte sind die Gebühren zu gleichen Teilen an den jeweils in die Laufzeit fallenden Monatsersten zu entrichten.

Geht der Bescheid dem Gebührenpflichtigen erst nach einem der genannten Fälligkeitstermine zu, so ist die Gebührenschuld für den oder die vorangegangenen Fälligkeitstage innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.

(2) Die Gebühren sind dann an die Stadtkasse zu entrichten. Lehrkräfte dürfen keine Gebühren annehmen.
 

§ 6 Inkrafttreten

  Die Gebührenordnung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 17. März 2006 außer Kraft.

  Lage, den 21.12.2010
Stadt Lage
Der Bürgermeister

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